Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 15 Beurteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/15#abs-1 (1) Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tag der Ausbildung eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/15#abs-2 (2) Für die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nur die ersten vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn mindestens drei Ausbildungsabschnitte mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Bewertung abgeschlossen wurden und im Rahmen der vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte mindestens ein Durchschnittswert von „ausreichend“ erreicht wird.

§ 14 § 16